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Das LG Kiel hat mit Urteil vom 14.09.2012 , unter dem Az 14 O 45/12, für Recht befunden, dass der Beklagte (Dr. André von Peschke) sich nicht nur als „CMD-Centrum-Kiel“ firmieren darf, sondern darüber hinaus:

„Unstreitig handelt es sich bei dem Beklagten um einen von der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik zertifizierten Zahnarzt, wobei die Zertifizierung den Nachweis einer besonderen Praxiserfahrung auf dem Gebiet der CMD-Erkrankung, einer ausreichenden Fortbildung, einer wissenschaftlichen Betätigung sowie einer entsprechenden Ausstattung der Zahnarztpraxis voraussetzt. Insofern indiziert bereits die Zertifizierung, dass der Beklagte auf diesem Gebiet über eine besondere Kompetenz und Erfahrung verfügt. Da er zudem als einziger Zahnarzt in Schleswig-Holstein über diese Zertifizierung verfügt, ragt er insoweit auch über den Durchschnitt hinaus….

…,während sich der Beklagte unstreitig nahezu vollständig auf das Fachgebiet der CMD-Behandlung konzentriert, was regelmäßig mit dem Erwerb einer besonderen Erfahrung und Kompetenz und einem besonderen Fachwissen einhergeht.“

Mit diesem Urteil ist die "Zahnärztekammer Schleswig-Holstein", über die Mitgliedschaft im "Verband Sozialer Wettbewerb" gescheitert, die die Bezeichnung des "CMD-Centrum-Kiel" als "CMD-Centrum" unterbinden wollte.

Das Urteil stellt fest, dass das "CMD-Centrum-Kiel" in Schleswig-Holstein die einzige Praxis darstellt, die nicht nur über eine besondere Qualifikation auf dem Gebiet "CMD" verfügt, sondern in der auch fast ausschließlich das Erkrankungsbild "CMD" behandelt wird!

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