Deutschlands erster, demnächst zensierter Interntauftritt: Wenn ein Gerichtsgutachter gegen einen Kläger bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vorgeht
Es gibt ja Berufskollegen, hier muss man sagen Hochschullehrer, noch besser ein Professor, die treten mit dem Anspruch auf, es besser zu wissen.
Per se kein Problem, denn man muss schon von sich selbst überzeugt sein, wenn man andere überzeugen will.
Kritisch wird das nur dann, wenn ein solcher Professor dann in Gerichtsverfahren als Gerichtsgutachter tätig ist und etwas, ganz offensichtlich, nicht verstanden hat.
In seinem Lehrsaal, da kann ein Professor seinen Studenten seine Lehrmeinung, als die einzige Richtige auf dieser Welt "verkaufen".
In einem Gerichtsgutachten darf ein gerichtlich bestellter Sachverständiger genau das aber eben nicht.
Die Aufgabe eines Gerichtssachverständigen besteht darin, dem Gericht klar zu machen welche anerkannten Lehrmeinungen es nebeneinander, auf dem großen Markt der Zahnmedizin gibt, und somit den sogenannten "Medizinischen Standard" definieren. Das impliziert selbstredend, dass ein Gerichtsgutachter, so er denn selbst ein Hochschullehrer ist, auch die fachlichen Auffassungen seiner anderen Berufskollegen Raum gibt, auch wenn er selbst eine andere fachliche Auffassung hat. Dabei sind Lehrmeinungen nicht zwangsläufig an Professoren gebunden.
Gerade im Bereich der Funktionsstörungen des Kauorgans waren es stets die niedergelassenen Kollegen, die für eine bestimmte Lehrmeinung standen. Herr Prof. Radlanski beschreibt das in seinem offenen Brief sehr schön:
"Dieser Artikel (Türp) stellt ein Therapiekonzept infrage, welches ich in meiner kieferorthopädischen Praxis seit Jahrzehnten durchaus mit Erfolg durchführe. Natürlich wissen wir, dass die CMD ein sehr komplexes, multifaktorielles Krankheitsbild darstellt."
"Hier wird auch eine ganz grundsätzliche Frage offenbar: Nicht alles, was wir in der Medizin an Patienten tun (müssen), ist durch Studien belegt. Studien werden heutzutage nicht nur aus Gründen der Neugier oder der Pflicht durchgeführt, etwas erforschen zu wollen, sondern viele Autoren lassen sich durch die Jagd nach hohen Impactpunkten treiben."
Und jetzt sind wir bei Herrn Prof. Türp aus Basel.
Und genau das macht Herr Prof. Türp als Gerichtsgutachter eben nicht. Und das weiß der Verfasser dieses BLOGs, weil er Herrn Prof Türp in einem Gerichtsgutachten selbst erlebt hat.
Und inhaltgleiches äußert Herr Prof. Radlanski von der Universität Charité in Berlin.
Und in ähnlicher Form Herr Dr. Reusch und vielen anderen Berufskollegen, die eben genau das monieren, was der Verfasser dieses BLOGS bereits im November in einem BLOG-Beitrag moniert hat.
Der Vorwurf lautet unisono, dass Herr Prof. Türp aus Basel seine Funktion als Gerichtsgutachter und Ideengeber für Private Krankenversicherung dazu missbraucht all die Kollegen in ihrem Wirken herabzusetzen und übelst zu diskreditieren, die der Okklusion einen anderen Stellenwert zusprechen, als er mit seiner Lehrmeinung.
Das hat u.a. dazu geführt, dass Herr Prof. Türp ganz offiziell als Referent des Schwäbischen Herbstsymposiums des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Schwaben, zu einer Veranstaltung am 11.11.2023, zu der er offiziell als Referent eingeladen, genauso offiziell wieder ausgeladen wurde.
Dabei sind die Erklärungen von Prof. Türp aus Basel, dann stets die gleichen.
Man habe ihn missverstanden. Seine Aussagen würden fehlinterpretiert. Was könne er dazu, wenn Gerichte und Krankenversicherer seine Stellungnahmen gegen die Kollegenschaft missbrauchen würden.
Auch bis hierhin könnte man immer noch sagen: Alles nicht toll, aber eben inzwischen schon fast alltäglich.
Man versucht die Dinge zu bagatellisieren und Schuld haben natürlich immer nur die anderen. So erleben wir das ja in der großen Politik inzwischen jeden zweiten Tag.
Aber nun wird es eben unappetitlich, wenn man weiß, was Herr Prof. Türp in seinem an Prof Radlanski gerichteten Öffentlichen Antwortbrief geschrieben hatte:
"Lautstarke Einwände gewisser Zahnärzte wurden bei kritischer Beleuchtung bestimmter CMD-bezogener Themen bereits früher des Öfteren vorgebracht (beispielsweise bei der Frage nach der Rolle von Gesichtsbögen oder der instrumentellen Funktionsdiagnostik) - und diese Interventionen wurden leider nicht immer in Einklang mit § 8 (1) der Musterberufsordnung der deutschen Bundeszahnärztekammer formuliert und diskutiert."
Nach Auffassung von Prof. Türp aus Basel, wird er regelmäßig falsch verstanden, fehlinterpretiert und missverstanden. Was kann er schon dazu, wenn Gerichte und Private Krankenversicherer seine Darlegungen falsch verstehen?
Nein, es sind nicht Spitzenvertreter der Grünen, die das äußern, sondern besagter Prof. Türp aus Basel.
Schuld haben natürlich die anderen. Denn, so schreibt es Prof. Türp an Prof. Radlanski, bzgl. bestehender Ungereimtheiten seiner angesprochenen Veröffentlichung:
"Der im Thema Kundige, weiß, dass"
Was im Umkehrschluss bedeutet, dass alle anderen, die es nicht so verstehen, wie Herr Prof. Türp aus Basel es verstanden haben möchte, im Thema unkundig sind.
Und nun beginnt der ganz unappetitliche Teil, der aber inzwischen auch in der großen Politik gang und gäbe ist.
Herr Prof Türp, der nach seiner eigenen, nicht etwa fremder, oder gar der Auffassung des BLOG-Verfassers sich dazu berufen fühlt:
"Das Übel in der Über-, Unter-, und Fehlversorgung der Zahnmedizin zu thematisieren"
"Als Hochschullehrer in der Pflicht zu stehen Patienten vor Schaden zu bewahren"
"Als Bewahrer der Ethik in der Zahnmedizin" zu agieren
"Klartext zu reden"
ist genau derselbe Professor aus Basel, der großen Teilen der funktionsorientierten Zahnärztinnen und Zahnärzte seine Auffassung vermittelt diese würden nur aus niederen, wirtschaftlichen Gründen okklusale Funktionstherapie betreiben.
Kein Wunder, dass sich die pauschal gescholtenen Kolleginnen und Kollegen in ihrer beruflichen Tätigkeit, durch die unsubstantiierten Äußerungen des Herrn Prof Türp aus Basel, herabgesetzt fühlen.
Genau dieser Prof. Türp aus Basel, der im Internet auf einem Karriereportal "XING" großspurig erklärt,
"Er rede Klartext",
ist genau derselbe Prof. Türp, um den es in einem aktuellen Schreiben der Landeszahnärztekammer Schleswig-Holstein (LZÄK-SH), gerichtet an den Verfasser geht. Vertreten durch den Kammerpräsident Dr. Michael Brandt und den Vizepräsidenten Kai Voss.
Dem Verfasser dieses BLOGs wird seitens der Verantwortlichen der LZÄK-SH vorgehalten, er habe sich in einem BLOG-Beitrag aus dem November 2023 dem Herrn Prof Türp aus Basel gegenüber unkollegial verhalten, und deshalb würde nun einmal mehr, wir wissen es nicht ganz genau, zum sechsten Mal, ein Berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt, denn, wie Prof. Türp aus Basel es so schön formuiert: ..."und diese Interventionen wurden leider nicht immer in Einklang mit § 8 (1) der Musterberufsordnung der deutschen Bundeszahnärztekammerformuliert und diskutiert" werden. Dafür soll nun die LZÄK-SH sorgen.
Derartiges erlebt der Verfasser übrigens nicht zum ersten Mal, denn die LZÄK-SH hat sich in den vergangenen 25 Jahren nicht gescheut den Verfasser mit dem stets gleichen Vorwurf zigmal zu verklagen, weil bestimmte Verantwortliche offensichtlich ein Problem damit haben, dass ein Berufskollege einfach seinen eigenen Weg geht. Das ist nämlich deshalb so praktisch, weil man unter dem Begriff "Kollegialität" so ziemlich alles oder eben gar nichts zu verstehen vermag. Jedenfalls kann man damit einen missliebigen Kollegen über fast 20 Jahre hinweg rechtlich verfolgen und genau dieser Vorwurf gegenüber den Verantwortlichen der LZÄK-SH stand beim letzten Prozess im Raum des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig. Warum man in dieser Gesellschaft missliebig ist, darüber könnte man lange diskutieren. Manchem Platzhirschen soll es schon ausreichen, wenn der Eindruck aufkommt, da könne vielleicht einer etwas, was man selbst nicht könne. Wer nun glaubt bei Zahnärztinnen und Zahnärzten gäbe es keinen Neid und Missgunst, der möge mal an einer berufsständischen Versammlung teilnehmen. Gelegentlich sind es bestimmte Charaktere, die sich in die Politik, oder eben auch die Berufspolitik begeben. Es kann durchaus reizvoll sein die Macht eines Amtes dazu zu nutzen andere zu belehren und zu erziehen.
Meist wegen angeblichen Verstoßes gegen das "Kollegialitätsgebot". Aber eben nicht nur, sondern auch weil der Verfasser seine Praxis als "CMD CENTRUM" bezeichnet hatte, was damals schon bei den ausgewiesenen Spezialisten der DGFDT üblich war. U.a. in Hamburg. Aber bei der LZÄK-SH war es zwar möglich seine Praxis als "Zentrum für Irgendwas" zu benennen, aber als der Verfasser das gemacht hat, kam es mit der klagenden Kammer zum Showdown vor dem Landgericht Kiel. Die LZÄK-SH hat wieder einmal eine juristische Niederlage erlitten, genauso vor dem Oberlandesgericht in Schleswig, als man den Verfasser sanktionieren wollte, weil dieser den sogenannten "Ehrenkodex der schleswig-holsteinischen Zahnärzteschaft" nicht unterschreiben wollte. Die LZÄK-SH und deren Protagonisten mussten sich dann vom OLG in den Block diktieren lassen, dass dieser sogenannte "Ehrenkodex" nichts anderes darstellte, als die ganz üblichen Berufspflichten, die jeder Zahnarzt sowieso zu beachten habe. Dabei war dieser sogenannte "Ehrenkodex" das vermeintliche Meisterstück eines langjährig agierenden Kammervorstandes, der an seinen Stühlen klebt, statt den nachrückenden Frauen, den ihnen zustehenden Raum in der Ausgestaltung der Körperschaft zu gewähren. Kontinuität in schwierigen Zeiten wurde dann ein Wiederwahlprogramm für alte Körperschaftsfunktionäre genannt, von denen außer dem "Ehrenkodex" nichts in Erinnerung bleiben dürfte. Es ist schon ein Stück aus dem Tollhaus, wenn die damals wie heute Verantwortlichen der Körperschaft, sich durch ein Oberlandesgericht "Irreführende Werbung" der Verbraucher, hier der Patienten vorhalten lassen mussten. Was das für die Kollegen bedeutete, die vom damaligen, inzwischen nicht mehr tätigen Geschäftsführer der Körperschaft des Öffentlichen Rechts, mit Drohungen und Erpressungen bearbeitet wurden, diesen Ehrenkodex zu unterschreiben, wurde vom Gericht nicht aufgeklärt. Wie sich im Nachhinein herausstellte sollen ca. 30% der Kollegenschaft diesen Unsinn verweigert haben. Er war nur eben das Paradestück eines Kammervorstandes, der wenig Vorzeigbares vorzuweisen hatte und bis heute nicht hat. Dass es dort zum guten Stil gehört Andersdenkende mit den Mitteln des Berufsrechts mundtot zu machen, hat hingegen gute Tradition in dieser Körperschaft. Dabei versagt die Rechtsaufsicht ebenso, weil sie sich nicht zuständig fühlt den begründeten Vorwurf des Amtsmissbrauchs aufzuklären.
Es kann ja einmal passieren, dass der Kammervorstand mit seinem Vorwurf des angeblich unkollegialen Verhaltens vor Gericht scheitert, vielleicht auch noch ein zweites Mal. Aber doch nicht zigmal und das immer nach dem gleichen Schema. Und nun schon wieder! Kaum war ein Berufsgerichtsverfahren zugunsten des angeklagten Verfassers ausgegangen, dauerte es keine sechs Wochen und die LZÄK-SH hat das nächste Berufsgerichtsverfahren gegen den Verfasser eröffnet. Bis es dann in dem letzten Verfahren, in dem die LZÄK-SH nach 10 Jahren Verfahrensdauer die Klage gegen den Verfasser zurück gezogen hat, dazu kam, dass sich selbst das Oberverwaltungsgericht nicht mehr dem Vorhalt verschließen wollte, hier finde seitens der LZÄK-SH eine regelrechte Verfolgung des Verfassers statt.
Genauso gut gehört es zum guten Ton in dieser Körperschaft, dass Angestellte des Verfassers von deren Justitiar am Telefon niedergebrüllt wurden, weil diese nicht willens waren den zum Rapport angeforderten "Chef" aus einer laufenden Behandlung herauszuholen. Das sind die realen Zustände in dieser Körperschaft mit hohem moralischen Anspruch. Allerdings immer nur an andere! Wir selbst warten übrigens seit eineinhalb Jahren auf eine Antwortschreiben des besagten Juristen auf eine Frage zur Dokumentation und Archivierung bei Praxisaufgabe, was schon unter dem Gesichtspunkt bemerkenswert erscheint, dass die Körperschaft selbst mit 14 tägigen Antwortfristen arbeitet.
Oder, dass ein Vorstandsmitglieder dieser Kammer, eine gegen ihn gerichtete Beschwerde, selbst bearbeitet und, Sie haben es schon vermutet, als unbegründet ablehnt! Derselbe Vorstand, der sich nicht zuschade war eine Auszubildende mit Migrationshintergrund, mit der mündlichen Begründung: "Sie sei die schlechteste Auszubildende, die er jemals geprüft habe", durch die Abschlussprüfung rasseln zu lassen und nachdem die Begleitumstände bekannt wurden und mit Bezug auf eine eingelegte Beschwerde die Auszubildende dann auch noch abends zu hause anrief, um die gegen ihn persönlich vorliegende Beschwerde zu unterdrücken. Im Weiteren stellte sich dann heraus, dass das Vorstandsmitglied und Vorsitzender der Prüfungskommission im Jahr zuvor eine andere Auszubildende mit Migrationshintergrund, exakt mit derselben Frage ebenfalls hatte durchfallen lassen. Denn die Prüfungsfrage war derart ungewöhnlich und hätte nicht einmal vom Verfasser korrekt beantwortet werden können, weil es um eine Behandlungsmaßnahme ging, die der Verfasser in 35 Berufsjahren bis heute noch nie durchgeführt hat und selbst in den Lehrbüchern für Zahnarzthelferinnen nicht verzeichnet war. Es existierte also keine vorgegebene und nachprüfbare Antwort auf die Prüfungsfrage. Alles Verhaltensweisen, die nicht nur übergriffig sondern geradezu symptomatisch für die Zustände in dieser Körperschaft und deren Selbstverständnis stehen. Die Auszubildende, die bei besagtem Kammervorstand durch die Prüfung gefallen ist, hat die Nachprüfung dann andernorts mit der Note 2 bestanden und der Kommentierung, man verstehe gar nicht, warum diese Auszubildende bei der Prüfung in Kiel durchgefallen sei. Die damalige Auszubildende hat sich zwischenzeitig zu einer Spitzenkraft am Behandlungsstuhl entwickelt, auf die man stolz ist. Ob es einen Zusammenhang gab, weil diese Auszubildende aus der Praxis eines "gewissen Zahnarztes" stammte, gegen den man als Kammervorstand Jahr für Jahr einen Prozess nach dem anderen verlor, kann man spekulieren. Natürlich wird es nicht so gewesen sein! Dass es überhaupt möglich ist, dass ein charakterlich derart ungeeigneter Mann eine Funktion im Prüfungswesen dieser Körperschaft innehat, ist unbegreiflich. Wer eine Auszubildende, nach gerade erfolgter Ausschlussprüfung zu hause, privat anruft, dem muss man noch ganz andere Dinge zutrauen. Dass die zuständige Rechtsaufsicht sich als nicht zuständig erachtete und der Kammervorstand unfähig war ein Vorstandsmitglied dieses Kammervorstandes, trotz derart offensichtlicher Verfehlungen in diesem Fall, nicht mit sofortiger Wirkung zu suspendieren, reiht sich nahtlos in eine Serie von Pleiten, Pech und Pannen dieses Kammervorstandes ein. Die Kammervorstände Brandt und Voss sind eben dann immer moralisch in Höchstform, wenn es darum geht die Möglichkeit einer praktisch unkontrolliert agierenden Körperschaft des Öffentlichen Rechts gegen unliebsame, Herr Prof Türp nennt sie "gewisse Kollegen" anzuwenden. Wenn es um die Aufklärung offensichtlicher Verfehlungen im eigenen Kammervorstand geht, ist die Bereitschaft zur Vergebung offensichtlicher Sünden, hingegen grenzenlos.
Seit wann ruft ein Vorstandsmitglied einer Berufsschul-Prüfungskammer eine Auszubildende, die er eben gerade durch die Abschlussprüfung hat fallen lassen, abends, zu Hause privat an, nachdem eine Beschwerde des Ausbilders gegen ihn bei der Kammer eingegangen ist?
Warum vertuschen Landeszahnärztekammer Präsident Michael Brandt und Vizepräsident Kai Voss die Aufarbeitung dieser Affäre und lassen auch noch zu, dass das angezeigte Kammervorstandsmitglied selbst, höchstpersönlich, die gegen ihn gerichtete Beschwerde, als unbegründet abweist?
Warum erklärt sich eine Rechtsaufsicht, das Gesundheitsministerium in diesem Fall für nicht zuständig, wo sich doch die zuständige Ministerin für alle Frauen dieser Welt, die irgendwo genital verstümmelt werden, zuständig fühlt und ein Asylrecht fordert? Nur eben nicht für eine deutsche Auszubildende mit Migrationshintergrund. Die darf sich unbehelligt von einem Vorstandsmitglied dieser Körperschaft, abends und zuhause privat belästigen lassen!
Wo ist der sonst allgegenwärtige Justitiar dieser Körperschaft, dessen Pflicht es gewesen wäre, tätig zu werden? Statt dessen die Vertuschung dieser Vorgänge unkommentiert begleitet.
Was ist eigentlich los in dieser Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die sich Zahnärztekammer nennt und tatsächlich zu einer Institution verkommen ist, in dem rechtstaatliche Prinzipien mit Füßen getreten und eine Auszubildende von einem "Alten weißen Kammervorstands-Mann" abends zu hause privat belästigt werden darf? Und jetzt kommt eben der große Unterschied zur damaligen "me-too-Debatte". Nein wir bringen das hier nicht "Jahre danach" ans Tageslicht. Wir haben das alles damals und zeitnah an die entsprechend Zuständigen adressiert und nur konspiratives Desinteresse und Untätigkeit erfahren. Dabei hätte die einzig korrekte Reaktion nach Bekanntwerden dieser Vorkommnisse in dem sofortige Rücktritt oder der Suspendierung des zuständigen Vorstandsmitgliedes liegen müssen. Aus der heutigen Perspektive nunmehr auch des verantwortlichen Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die das mitgetragen und vertuscht haben. Man wäre höchst interessiert heute zu erfahren, ob die in diesen Fällen übliche Ausrede erfolgt: "Wir haben gar nicht gewusst, was damals in der Körperschaft, die wir als Präsident und Vizepräsident vertreten, abgelaufen ist.
Die gängige Allzweckwaffe, um derartige Ungereimtheiten zu vertuschen liegt dann, so die Auffassung dieses Vorstandes, regelmäßig in der Einleitung berufsrechtlicher Sanktionen, gegen "gewisse 'Zahnärzte", die diese Dinge ans Licht der Öffentlichkeit bringen, und entsprechen denen eines Feudalstaates. So führen sich Gutsherren auf im 19. Jahrhundert, aber keine verantwortungsbewussten Berufskollegen. Das Totalversagen einer unwilligen Rechtsaufsicht gehört auch in diesem Fall zum üblichen Repertoire. Man ist dort eben damit beschäftigt die Welt zu retten.
Korrekterweise muss man sagen hat die LZÄK-SH nicht einen einzigen Prozess gegen den Verfasser dieses BLOGs gewonnen. Dabei hat man so ziemlich alles an Unfairem versucht, was nur ging.
Größter Fauxpas: Weil der Verfasser einem Kassengutachter aus Hamburg, der ihn angerufen und erregt den Hörer aufwarf, weil der Verfasser eine andere Meinung hatte, in einem Brief geschrieben hatte: "Ihre Auffassung, man können in einem OPG den sagittalen Abstand zwischen Implantaten einfach mit einem Lineal vermessen ist fachlich falsch!"
Für diese Aussage wurde der Verfasser von den Verantwortlichen Brandt und Voss vor ein Berufsgericht gestellt. Vorwurf, Sie ahnen es: "Unkollegiales Verhalten". Ergebnis? Freispruch!
Und weil sich diese Dinge systembedingt immer im Halbdunkel der Berufsberichtsbarkeit, also vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig abspielen, weit weg vom Licht der Öffentlichkeit, scheint es so zu sein, dass die Beteiligten nun glauben die kritische Darstellung des Verfassers zum Wirken des Herrn Prof. Türp aus Basel dadurch unterbinden zu können, indem man gegen den Verfasser, mal wieder, es müsste jetzt zum sechsten oder siebten Mal sein, ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Pech nur diesmal, dass der Verfasser nur einer von vielen ist, die mehr oder weniger genau, die gleichen Vorwürfe gegen Herrn Prof. Türp aus Basel erheben.
Nach Auffassung der Vorsitzenden Brandt und Voss ist es zwar nicht unkollegial, wenn Herr Prof. Türp aus Basel den funktionstherapeutisch tätigen Zahnärzten höchst unkollegial und geradezu verleumderisch vorwirft, diese würden aus rein monetären Gründen ihre Patienten mit okklusalem Ansatz behandeln.
Es ist nach Auffassung der Vorsitzenden Brandt und Voss auch nicht unkollegial wenn ein Prof. Türp in Gerichtsgutachten nur seine eigene Lehrmeinung, als die alleinseligmachende darzustellen, wie Herr Prof. Türp das offensichtlich nicht nur in dem Landgerichtsverfahren getan hat, das der Verfasser aus eigener Erfahrung zu beurteilen vermag. Offensichtlich haben andere Kollegen ähnliche Erfahrungen gemacht, siehe Offener Brief Prof. Radlanski von der Charité in Berlin.
Höchst unkollegial erscheint es hingegen den Verantwortlichen der LZÄK-SH zu sein, dass ein von dem Wirken des Herrn Prof Türp mehrfach Betroffener, diese Dinge in die Öffentlichkeit trägt. Da wo sie hingehören, denn genau in dieser Öffentlichkeit, vor Gerichten und Privaten Krankenversicherungen, findet dieses Wirken des Prof. Türp aus Basel statt.
Für die Herren in der LZÄK-SH scheint es vollkommen normal zu sein, wir denken an die Corona Pandemie zurück, missliebige Meinungen einfach per berufsrechtlicher Sanktion unterbinden zu wollen.
Der Verfasser dieses BLOGs ist allerdings nicht bereit sein Recht auf Meinungsfreiheit, nach Artikel 5 GG, durch die Vertreter der hiesigen Zahnärztekammer einschränken zu lassen.
Schon gar nicht, da sich nun aus allen Teilen der Republik zunehmender Widerstand gegen die Übergriffigkeiten des Herrn Prof. Türp aus Basel bildet, weil die Kollegen genug davon haben, sich unentwegt in ihrer beruflichen Tätigkeit von einem Hochschulprofessor beruflich herabsetzen zu lassen, der sich dann, wenn er selbst mit seinen eigenen Waffen angegangen wird, hilfesuchend an stattliche Institutionen, wie hier die Landeszahnärztekammer Schleswig-Holstein wendet, man möge doch bitte, am besten per Order, kritische Darstellungen seiner Person per angedrohter, berufsrechtlicher Sanktion unterbinden.
Was eigentlich hat ein seriöser Hochschulprofessor auf einem Karriereportal "XING" zu suchen, um sich dort als "Kämpfer gegen das Übel in der Zahnmedizin" anzupreisen, der dort die "Über-, Unter- und Fehlversorgung" von Berufskollegen anprangert und derjenige ist, der in der Öffentlichkeit "Klartext redet"?
Wir wissen ja nun, dass dieser BLOG sowohl in der LZÄK-SH und offensichtlich auch in Basel gelesen wird.
Es stellt eine ausgesprochene Unverfrorenheit dar, wie ein Hochschulprofessor, dessen Wirken vorrangig darin besteht die Leistungen anderer Fachkollegen in aller Öffentlichkeit systematisch zu diskreditieren, sich selbst versucht dem daraus folgenden Diskurs zu entziehen, indem er sich nun auf einmal, und das mit Ansage, gegenüber Herrn Prof Radlanski aus Berlin, auf das vollkommen undefinierte Kollegialitätsgebot des zahnärztlichen Berufsrechts beruft.
Dass im Übrigen ein professoraler Gerichtsgutachter in einem laufenden Honorarklageverfahren vor dem Landgericht Kiel, seitens der am gleichen Ort tätigen Landeszahnärztekammer die berufsrechtliche Sanktionierung des begutachteten Klägers verlangt, weil dieser seinen Beitrag zu der öffentlichen Diskussion um das Wirken des Herrn Prof. Türp aus Basel leistet, ist auch ein Aspekt in einem zunehmend unübersichtlicher werdenden Stück, in dem die Landeszahnärztekammer Schleswig-Holstein und deren Verantwortliche eine recht unrühmliche Rolle zu spielen scheinen.
Zu welch gutachterlichen Meisterleistungen ein Prof. Türp aus Basel in einem Gerichtsgutachten fähig ist, sei allein an folgender Passage bemessen: (Seite 17)
"Der Kläger betont wiederholt, dass in seiner Sicht eine CMD durch Störungen der Okklusion der Zähne zustande kommt. Die Behandlung des Krankheitsbildes der CMD ist sehr komplex und erfordert ein klar definiertes Behandlungskonzept. Ziel der CMD-Behandlung in der Praxis des Klägers ist es, die vorhandenen Störungen im Biss zu erkennen (Okklusion) zu erkennen, zu behandeln und die schmerzhaften Symptome der CMD nachhaltig zu beseitigen." (Akte, s. 59). Solche Auffassungen vertritt der Kläger auch in Fachzeitschriften. In einem Leserbrief in der Fachzeitschrift Zahnärztliche Mitteilungen führt der Kläger am 01.08.2016 aus: „Der Nachweis der Kausalität zwischen Beschwerdesymptomen und Störungen der Okklusion durch adjustierte Aufbissbehelfe ist unabdingbare Voraussetzung der Diagnose „CMD" und [„.] stellt [„.] die Grundlage jeder seriösen CMD-Diagnostik" und nachfolgenden Therapie dar!""
und weiter:
"Die Annahmen des Klägers zum Zusammenhang zwischen Okklusionsstörungen und vegetativen Störungen finden in der wissenschaftlich orientierten (zahn)medizinischen Fachliteratur keinen Widerhall."
Auch in diesem Punkt irrt Herr Prof Türp aus Basel einmal mehr. Nachzulesen u.a. bei einer Koryphäe dieses Fachbereichs, Herrn Prof. Lotzmann von der Universität Marburg.
"Alles im Griff" "Ein kurzer Abriss der zahnärztlichen Funktionsanalyse" Ein Beitrag von Prof Lotzmann:
Ätiopathogenese dysfunktionsbedingter Erkrankungen des Kauorgans Als charakteristische Anzeichen einer dysfunktionellen Erkrankung des kraniomandibulären Systems (CMD) gelten:
• Limitation und Inkoordination der Unterkieferbewegungen,
• Ermüdung, Steifheit, Druckempfindlichkeit sowie Ruhe- oder Bewegungsschmerz der Kau- und Nackenmuskulatur,
• Reiben und Knacken, Palpationsempfindlichkeit sowie Ruhe- oder Bewegungsschmerz der Kiefergelenke.
Zudem können als Begleitsymptome Spannungskopfschmerz, Nacken- und Rückenschmerzen, neuralgiforme Attacken im Gesichtsbereich, Geschmacksirritationen, Vertigo, Tinnitus, Hyper-/ Hypoakusis, verminderte Visusleistung, gestörte Speichelsekretion, Schluckbeschwerden, Brennen der Mundschleimhaut und Parästhesien wie Kribbeln und Taubsein beobachtet werden.
Dem "Kundigen" ist das bekannt. Herrn Prof. Türp daher offensichtlich nicht!
Fragt man sich nur, warum es dann Fachbücher, aufwändige postuniversitäre Studiengänge gibt, in denen genau dieses Wissen vermittelt wird und weiter, warum das inzwischen offensichtlich immer mehr funktionstherapeutisch tätigen Kolleginnen und Kollegen gegen den Strich geht.
Sehr geehrter Herr Prof Türp aus Basel: Wenn Sie selbst die aufwändige Qualifizierung zum "Spezialisten der DGFDT" durchlaufen hätten, dann wüssten Sie, dass dort eine der Eingangsvoraussetzungen zur Prüfung u.a. darin besteht mindestens 5 funktionell-prothetisch gelöste Behandlungsfälle vorzuweisen. Alternativ auch kieferorthopädische Behandlungsfälle. Es ist geradezu ein Unding, sich selbst zum Spezialisten dieser Fachgesellschaft küren zu lassen, um gleichzeitig zu behaupten, die dort von den niedergelassenenen Kolleginnen und Kollegen als Prüfungsvoraussetzung geforderten prothetischen Behandlungen seien, allesamt und ausschließlich von diesen aus rein monetären Gründen erbracht worden. Die Verantwortlichen der DGFDT werden sich die Frage stellen lassen müssen, wie so etwas überhaupt möglich sein kann. Bei allem universitären Titelgeschacher wird auch diese Fachgesellschaft vorrangig von den niedergelassenen, nichtuniversitären Kolleginnen und Kollegen getragen und nicht von Universitätsangehörigen.
Da wagt doch der Verfasser dieses BLOGs sogar auch noch in einem Leserbrief einer Fachzeitschrift seine Auffassung zu vertreten.
Ja, wo kommen wir denn da hin, wenn sich nun auch noch jeder Zahnarzt wagt in einem Leserbrief eine andere Auffassung zu vertreten, als die des Herrn Prof. Türp aus Basel.
Sehr geehrter Herr Prof. Türp, was hat es in einem Gerichtsgutachten zu suchen, wohin und worüber ein Verfahrensbeteiligter Leserbriefe schreibt?
Das sind die Übergriffigkeiten eines Herrn Prof. Türp, der meint, wenn es gegen "gewisse Zahnärzte" ginge, dann sei alles statthaft. Genau die Diktion einer abgehobenen, intellektuellen Elite, die glaubt alle Mittel einsetzen zu dürfen, die der Durchsetzung der eigenen Weltanschauung dienen, und Andersdenkende als "gewisse Zahnärzte" herabwürdigen zu können, gegen die man berufsrechtlich vorgehen müsse. Denn, wir erinnern uns: Es ist die Pflicht dieses Hochschullehrers die Ethik in der Zahnmedizin aufrecht zu erhalten und den Patienten zu schützen.
Selbstverständlich wird Herr Prof. Türp in diesem Gutachten auch nicht müde dem klagenden Verfasser zu erklären, was der doch eigentlich alles als "Spezialist der DGFDT" wissen müsste und nicht zu verstehen in der Lage sei. Alles, wie oben bereits geschildert. Dass der Verfasser im Gegensatz zu dem Herrn Prof. Türp aus Basel das gesamte, umfangreiche Zertifizierungsverfahren der DGFDT durchlaufen musste, geschenkt, denn das gehört auch zum üblichen Procedere, dass Hochschullehrer sich oftmals allein um ein Thema "verdient" gemacht haben müssen, um einen Fortbildungstitel, sozusagen per Handauflegen, von Universitätskollegen ans Revert, geheftet zu bekommen. So geht das eben innerhalb der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften.
Worin eigentlich das Verdienst des Herrn Prof. Türp um das Thema "Funktionsstörungen des Kauorgans" bestehen soll, bleibt vollkommen unklar, denn die jahrzehntelange Haupttätigkeit dieses Hochschullehrers bestand darin mantrahaft zu wiederholen, es gäbe ja gar keine Studien, die die Standardmethoden der zahnärztlichen Funktionstherapie belegen würden. Dass diese Studien allerdings an Hochschulen erbracht werden müssten, lässt im besten Fall die Frage entstehen, warum Herr Prof. Türp dann eigentlich auf diesem Gebiet nicht für die bisher fehlenden Studien gesorgt hat? Genau das wäre doch seine Aufgabe als Hochschullehrer und wissenschaftlicher Forscher gewesen! Selbstverständlich allerdings nicht so einträglich, denn als Kämpfer gegen das "Übel der Über-, Unter-, und Fehlversorgung in der Zahnmedizin" durch die Lande zu ziehen und sich als Rebell gegen das Establishment, wir denken hier an den Kollegen Freesmeyer, von der Charité Berlin, feiern zu lassen.
Zu glauben, Herr Prof. Türp würde, angesichts des zunehmenden Widerstandes, gegen seinen fachlichen Alleinvertretungsanspruch reflektieren, was dabei sein Anteil an der Situation sei, glaubt Herr Prof. Türp aus Basel nunmehr die deutsche Staatsmacht in Gang bringen zu können, um Kritik an seinem Wirken zu unterbinden.
Das erinnert schon an das Gehabe einiger Spitzengrüner, die zwar einerseits Verständnis für Widerstände gegen ihre Politik zugeben, aber das Ganze in dem guten Gefühl, in der Sache läge man selbstverständlich richtig, nur müsse man das dem (dummen) Wähler halt noch besser erklären.
Offensichtlich hat Herr Prof. Türp bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit seinem Ansinnen ein offenes Ohr gefunden.
Ob das so bleibt, je mehr an Fakten ans Licht der Öffentlichkeit kommen, wird man sehen.
Man fühlt sich als Staatsbürger an dunkle Stunden der Coronapandemie und das neue Demokratiestärkungsgesetz von Frau Faeser erinnert, wenn es wieder mal darum geht unliebsame Meinungen zu unterdrücken und mit Strafmaßnahmen zu sanktionieren.
Aber damit hat man ja insbesondere, bei der in der Kollegenschaft, ungemein beliebten Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, umfangreiche Erfahrungen!
Um es mit den Worten des Kollegen Reusch abzuschließen:
"Türp erklärt, dass die Anwendung der Phase-1/Phase-2-Strategie seitens der Zahnärzte finanziell motiviert ist! Er stellt fest, dass die Patienten bei Anwendung der Strategie viel Zeit für unnötige Behandlungstermine verlieren, mit hohen Kosten belastet und durch die Behandlung gesundheitlich geschädigt werden.
Zahnärzte nutzen das angebliche Fehlen einer Leitlinie zu ihren Gunsten aus. Das eine solche Aussage in einer Zeitschrift einer wissenschaftlichen Gesellschaft ohne Kommentar seitens der Redaktion veröffentlicht wird, ist nicht zu verstehen."
Schlussbetrachtung: Türp präsentiert uns hier einen Artikel, der impliziert, dass der größte Teil der Kollegen, die CMD-Patienten behandeln, unter finanziellen Aspekten behandeln und somit ihre Patienten in großem Ausmaß gesundheitlich und finanziell schädigen. Dem ist nicht so!! Der Artikel ist eine Steilvorlage für Versicherungen sowie „Gutachtern“ wie Riedel und die beiden Kollegen Ebenbeck.
Zu den Dres. Ebenbeck könnten wir einiges beitragen, was an der Sache allerdings nichts ändern würde.
In diesem Zusammenhang wird an einem aktuellen Beitrag aus dem Düsseldorfer Raum das ganze Dilemma der Diskussion deutlich. Für den Interessierten mag es eine Petitesse sein, für den Fachkundigen hingegen ein kriegentscheidendes Detail.
So wir auch in diesem Beitrag erwat verschämt ganz am Ende unter Frage 3 erwähnt:
3. Im übersetzten deutschen Text wird stets von „CMD" gesprochen. Dieser Begriff schließt die Bewertung der Okklusion ausdrücklich mit ein. Der englische Originalartikel,
der Basis des deutschen Textes ist, beschäftigt sich aber ausschließlich mit TMD (ohne Berücksichtigung der Okklusion).
Genau das ist das Typische für das Wirken des Herrn Prof Türp aus Basel. Es ist allgemein bekannt, vor allem den Fachkundigen, dass es sich bei einer CMD um eine andere Erkrankung handelt, als bei einer TMD. Wir kann dann also in der Originalsprachigen Untersuchung aus einer TMD (Temporomandibular Disorder) in der deutschen Übersetzung auf einmal eine CMD werden? Dies ist eben kein lässlicher Fehler, sondern gehört zu dem Verwirrspiel, das hier von Herrn Prof. Türp langjährig und unwidersprochen betrieben wird.
Ganz nebenbei wird dem Interessierten Leser vor Augen geführt, dass es Erkrankungen gibt, die, wie soll man es formulieren, kulturkreisbezogen sind. Das hat oftmals historische Gründe. Jedenfalls kann man eben nicht einfach aus einer amerikanisch geprägten TMD Erkrankung eine kontinentaleuropäische CMD machen, wie Herr Prof. Türp das unzulässigerweise vornimmt.
Das Ganze wird dann von Herrn Prof. Türp noch auf die Spitze getrieben, wenn er behauptet: CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) gäbe es nur in Deutschland. In der Schweiz hingegen gäbe es nur MAP (Myoarthropathie) Um dann im nächsten Satz seiner Ausführungen klarzustellen, dass es sich nicht etwa um das gleiche Erkrankungsbild handele, das in Deutschland CMD und in der Schweiz MAP hieße, sondern CMD und MAP seien unterschiedliche Erkrankungen.
Einer der missglückten Versuche der Fachwelt seinen Stempel aufzudrücken bestand dann darin den Begriff "s-cmd" zu etablieren. Soll heißen "schmerzhafte CMD". Das ist vollkommen absurd, denn die Definition der CMD beinhaltet bereits den Schmerz. wie man in der eigenen Darstellung des "Offenen Briefes" mit Prof. Radlanski unschwer auf Seite 356, CMF 2023;15(4):351-360, rechts oben zu entnehmen vermag.
Was uns an den Aussagen und dem Wirken des Herrn Prof. Türp aus Basel ärgert ist die vollkommene Maßlosigkeit dessen Aussagen.
Wir haben fast jeden Tag mit Patienten zu tun, die aus weiter Entfernung zu uns kommen, weil sie als
1. Arbeitsunfähig
2. Schulunfähig
3. Suizidgefährdet
4. Austherapiert
galten und aufgrund dokumentierter funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer, okklusaler Behandlungen in eine beschwerdefreies, oder zumindest beschwerdegelindertes Leben zurück gefunden haben und wir uns einen derartigen, argumentativen "Dreck", wir würden unsere Patientin nur aus monetären Gründen behandeln, nicht mehr anzuhören bereit sind.
Es ist ganz bestimmt so, und das kritisieren wir hier in diesem BLOG ebenfalls, dass es fragwürdige Behandlungskonzepte und damit auch Behandler im Bereich der Funktionellen Erkrankungen des Kauorgans gibt. Das gibt aber einem Herrn Prof. Türp aus Basel noch lange nicht das Recht unsere Praxis, die dem Interessierten in einem Maße Transparenz bietet, von der Herr Prof. Türp sich eine ganz dicke Scheibe abschneiden könnte, in der Form zu diskreditieren, wie Herr Türp das regelmäßig als "Kämpfer gegen das Übel in der Zahnmedizin" prakiziert.
Unsere Patienten, die ausnahmlos alle möglichen behandlerischen Alternativen ausprobiert haben, bevor sie sich auf den Weg nach Kiel aufmachen, reagieren regelmäßig vollkommen entgeistert, wenn man ihnen erzählt, was Herr Prof. Türp aus Basel zu dem Thema allerorten zum Besten gibt, während sie selbst endlich das erfahren, was sie jahrelang für sich und ihre Beschwerden erhofft hatten.
Das Schlimmste an dem ganzen Sachverhalt ist aber, dass ein Hochschullehrer, für den es den Standard darstellt, sich selbst zu überhöhen und alle Andersdenkenden klein zu machen, sich nun, wie ein kleines Kind, an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts wendet, mit der Forderung diese möge doch gegen einen der "gewissen Zahnärzte" berufsrechtlich vorgehen, weil ihm nicht gefällt, was er lesen muss.
Herr Prof. Türp, hat duch seine masslosen Beschuldigungen und Unterstellungen gegenüber funktionstherapeutisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten lang genug Wind gesät.