Wenn der liebe Gott zur Krankenversicherung sprechen soll
Die besten Witze schreibt das Leben.
Erklärt doch die DBV Versicherung einem Patienten in einem Schreiben, dass nicht nur die Stellungnahmen von Berufsvertretungen, Berufsverbänden oder gar Zahnärztekammern dort NICHT interessieren würden, was die Bewilligung von Erstattungen an deren Versicherte betrifft.
Nein, man geht noch einen Schritt weiter.
Auch was Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte in gebührenrechtlichen Streitfragen urteilen würden, interessiere dort nicht.
Allein, ausschließlich Bundesgerichtshofurteile würde man bei der DBV in ihren Entscheidungen berücksichtigen!
Was noch lange nicht bedeutet, dass man einem Urteil des Bundesgerichtshofs automatisch folgen würde.
Nun muss man ehrlicherweise sagen, dass der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sich mit vielen wichtigen Dingen beschäftigt, aber nur extrem selten mit der Fragestellung von Streitfällen zahnärztlicher Abrechnungen.
Die Möglichkeit im Lotto zu gewinnen dürfte größer sein, als eine gebührenrechtliche Streitfrage bis vor den Bundesgerichtshof zu bringen.
Genauso gut hätte also die DBV, früher hieß sie einmal zusätzlich noch "Winterthur", erklären können, nur bei höchstpersönliche Papstentscheidungen, in direkter Folge eines Konklaves, und das bei Vollmond im Aszendenten Jupiter, würde man dortige Entscheidungen zur Kostenerstattung berücksichtigen, oder aber vielleicht auch dann, wenn der Heilige Geist höchstpersönlich in aller gebotenen Dreifaltigkeit in Wiesbaden erschiene.
Kurz und gut: Noch großkotziger und abgehobener geht es kaum.
Einmal mehr ein Indiz für zunehmende Tendenzen der Abgehobenheit von Akteuren im Gesundheitswesen und in wichtigen Bereichen unseres Lebens.
Wer noch geglaubt hat, nach der Coronakrise würde es gesellschaftlich betrachtet angenehmer und heimeliger, der wird sich vermutlich noch wundern dürfen.
Nun sei dem interessierten Leser noch der Hinweis gegeben, ob es denn nun tatsächlich möglich ist die GOZ 2290 im Zusammenhang mit der GOZ 7080 zu berechnen. Siehe hierzu unten.
Dass wir bei dem Patienten keine sogenannte "Brux Checker Schiene" eingegliedert haben, die die DBV nicht zahlen will, und wir das in einem zweiten, seperaten Schreiben auch nochmals dargelegt hatten, nun aber leider bestimmte Spezialfolien unter dem Namen "Brux Checker Folie" laufen, ist dann auch nur noch Petitesse.
Der Begriff "Brux Checker", der übrigens kein geschützter Begriff ist, reicht schon: DBV erstattet nicht, und das es da zur weiteren Klärung auch nicht einmal reichen würde vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht zu ziehen, wird die DBV mit ihrer Meinung wohl weiter allein auf weiter Flur stehen bleiben.
Es sei denn, der Heilige Geist erscheine in Wiesbaden.
BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7080 (Stand Oktober 2018)
Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern.
Indikationen sind z. B.:
- die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage;
- die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet;
- die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung;
- die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.
Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen. Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig.
Bei einer provisorischen Versorgung nach der Nummer 7080 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt worden ist. Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird.
Ein eventuell notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Leistungsnummer abgegolten. Die Gebührennummer ist auch berechnungsfähig, für z. B. ein laborgefertigtes Inlay als Brückenanker für eine langzeitprovisorische Brücke.
Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden.
Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.
Die zur endgültigen prothetischen Versorgung erforderliche Präparation wird im Zusammenhang mit der entsprechenden Gebührennummer berechnet.
Neben der Nummer 7080 können Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnet werden.
Wird der Leistungsinhalt der Gebührennummern 2230 etc. erst nach vollständiger Leistungserbringung der Gebührennummer nach 7080 GOZ erfüllt, liegt eine Nebeneinanderberechnung der nachfolgenden Abrechnungsbestimmungen nicht vor.
Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums ist mit der Nummer 7080 abgegolten.
Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.
Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten).
Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.
Die Wiedereingliederung eines andernorts eingegliederten Langzeitprovisoriums ist nicht beschrieben und wird deshalb analog berechnet. Die Leistungsnummer wird je Zahn oder je Implantat berechnet.
Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 und 5060 berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Die Therapie mittels Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, -veneers) wird mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird als eigenständige Leistung analog berechnet.
Neben langzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein.
Bei der Verwendung von langzeitprovisorischen Kronen/Brücken als Aufbissbehelf können zur Veränderung der Oberflächen in Folgesitzungen die Nummern 7040 bis 7060 herangezogen werden.