Was ein Gerichts-Gutachter so zu verbocken vermag
Gelegentlich werden wir von Patienten im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen hinzugezogen.
Das Problem, das Patienten haben, wenn sie sich dazu entschließen gegen ihre alten Behandler juristisch, wegen möglicher Schmerzensgeld und Schadenersatzforderungen vorzugehen, haben wir an anderer Stelle ausführlich dargestellt.
Der Patient ist mehr oder weniger immer im Nachteil, weil er selbst über keine Unterlagen verfügt und zudem von der Materie keine Ahnung hat.
Dafür aber, beweisbelastet ist und da reicht es eben nicht aus über den Vorbehandler zu schimpfen, denn das sollte man auch nicht vergessen, es gibt natürlich auch Patienten, denen man ein wenig mehr Reflexion empfehlen würde. Wir denken da an eine Große Sprecherin und Reiki Meisterin und ihren Mann einen Hypnotiseur, die auch meinten, das Aussprechen undangenehmder Wahrheiten, sei als "Psychische Gewalt" zu deuten.
Nun sollte man meinen, im Rahmen rechtlicher Aufarbeitungen würden dann Gerichtsgutachter, im Auftrag des Gerichts, für Aufklärung des streitigen Sachverhaltes sorgen.
Das hatte dieser Patient bis vor Kurzem auch gedacht.
Der Gerichtsachverständige hatte ein Gutachten geschrieben, dann noch ein Ergänzungsgutachten und der Patient hatte seine Klage sogar gewonnen, allerdings, das muss man der Erklärung halber hinzufügen, aus vollkommen falschen Gründen. Selbst der Rechtsanwalt, ein erfahrener Mann auf seinem Gebiet, hatte so etwas auch noch nicht erlebt. Prozess gewonnen, das Ganze aber mit einer Urteilsbegründung, die geradezu hanebüchen war.
Das scheint nun sogar der unterlegenen Partei klar geworden zu sein, die Berufung gegen das Urteil eingelegt hat. Nun trifft man sich vor einem Oberlandesgericht wieder.
Nun ist das hier nicht der Ort einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldprozess eines Patienten gegen seinen Vorbehandler durchzukauen, sondern es ist nicht nur höchst spannend, sondern auch unterhaltsam, zu erleben, was ein Gerichtsgutachter dann in einem Gerichtsverfahren vor einem Landgericht gutachterlich so macht, was man besser nicht machen sollte.
Dreh und Angelpunkt stellt die Eingangsuntersuchung des Patienten dar, bevor in diesem Fall therapiert wurde.
Der Patient wurde nur kurz und unvollständig untersucht.
Dann wurde eine Aufbissbehelf eingegliedert, der aber nicht zu einer Verbesserung der Beschwerdesituation führte, sondern ganz im Gegenteil zu einer Verschlechterung.
Laut Behandlungsakte wurde keine Instrumentelle Okklusionsanalyse erbracht, sondern, geradezu im Widerspruch zu den bisherigen Behandlungsergebnissen, eine erste Behandlungsplanung mit der Überkronung von 28 Zähnen aufgestellt, dann auf einmal verworfen und dafür dann eine Überkronung von 16 Zähnen durchgeführt.
Ohne jedwede Planung, den Modelle wurden laut Behandlungsdokumentation nicht dokumentiert und auf Nachfrage des klagenden Patienten auch nicht erbracht. Auch der Gutachter erklärte, dass keine Planungmodelle vorliegen würden, allerdings, seiner Auffassung nach auch nicht notwendig gewesen wären.
Also so, als ob man ein Hochhaus einfach ohne Bauplan hochziehen würde und sich dann am Ende wundert, dass der ganze Bau zusammenstürzt.
Das Ganze mit dem Ergebnis, dass es dem Patienten, nach der Therapie noch schlechter ging, als er sich ursprünglich bei dem Behandler zur Diagnose und gegebenenfalls Therapie seiner Beschwerden vorgestellt hatte.
Angeblich sei keine Modellanalyse vor der Therapie durchgeführt worden und sei nach Auffassung des Gerichtsgutachters auch nicht notwendig gewesen.
Ganz im Gegenteil vertritt der Gerichtsgutachter die These, durch die Therapie des Vorbehandlers, sei dem Patienten eigentlich keine Verschlechterung seiner Situation entstanden und bezüglich der Nachbehandlungskosten bestünde kein Anspruch des Patienten gegenüber dem beklagten Zahnarzt, weil dem Patienten durch die Fehlbehandlung gar kein gesundheitlicher Schaden entstanden sein.
Denn... und jetzt wird es interessant, der Patient habe sich mit einem Biss beim beklagten Zahnarzt vorgestellt, der geprägt sei durch eine Nonokklusion in beiden Stützzonen und Vorkontakte in der Front. Soweit so schlecht.
Genau das sei dann auch der Zustand des Patienten nach der 16 Kronentherapie des beklagten Arztes gewesen. Also, alles gar nicht so schlimm.
Und nun beginnt das Problem, denn der klagende Patient muss dem Gericht beweisen, er trägt die Beweislast, dass seine Situation nach der streitigen Behandlung deutlich schlechter war, als vor der streitigen Behandlung. Also genau das, was von dem Sachverständigen bestritten wird, obwohl der, nach eigener Darlegung, keine Modelle vorliegen hatte, aus denen er diese Schlußfolgerung hätte treffen können.
Nun sei zu dem Sachverständigen angemerkt, dass dieser mal vor ewig langer Zeit ein Fachbuch veröffentlich hat, dass man, ohne rot zu werden, durchaus als absonderlich bezeichnen könnte. Der Sachverständige versteigt sich u.a. auch zu der Auffassung, CMD sei eine Erkrankung, die schon vor 1000 Jahren im Alten China bekannt gewesen sei, nur damals einen anderen Namen gehabt hätte, und mit Akupunkturnadeln erfolgreich behandelt worden wäre.
Da staunt man dann als Fachkundiger, da die einzige für den Bereich CMD zuständige Wissenschaftliche Fachgesellschaft: DGFDT, noch im Jahr 2015 ein Statement herausgegeben hatte, eigentlich sei gar nicht so recht klar, was unter einer CMD zu verstehen sei. 2016 kam dann eine erste, konkrete Defintion auf den Markt. Nun unser Sachverständige wusste es besser. Gab es schon im Alten China vor 1000 Jahren!
Kommen wir zurück zu der Fragestellung, wie denn der Patient nun nachweisen könnte, dass die schriftlich geäußerte Darstellung des Sachverständigen nicht stimmen könne.
Diesen Beweis vermag er nämlich nur dann zu führen, wenn er Modelle vorlegen könnte, aus denen sich ergibt, wie denn sein Zustand vor der streitgegenständlichen Behandlung gewesen sei.
Diese Modelle existieren aber, ausweislich der vorliegenden Behandlungsdokumentation des beklagten Zahnarztes nicht und der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch keine Modelle erwähnt.
Man könnte also sagen: "Aus die Maus!", Pech für den Patienten.
Und nun passiert etwas, was man sich gar nicht ausdenken könnte. Der Patient zieht um und findet in seinem Keller, tatsächlich durch Zufall, einen Pappkarton, den er mal vor Jahren von dem Gerichtsgutachter zugeschickt bekam, in dem sich, ja man mag es kaum glauben, Modelle vor seiner Behandlung befinden, die es nach Aktenlage gar nicht gibt und noch schlimmer, aus einem beiliegenden Schriftstück ergibt sich, dass der Gerichtsgutachter diese Modelle von dem beklagten Zahnarzt für die Erstellung seines Gerichtsgutachtens zur Verfügung erhalten hatte.
Es ist nun eben etwas passiert, was eigentlich gar nicht passieren darf. Der Gerichtsgutachter hat die Modelle nicht an den beklagten Zahnarzt zurück geschickt, oder an das Gericht als Beweismittel übergeben, so wie es seine Pflicht gewesen wäre, sondern irrtümlicherweise an den klagenden Patienten. Der hat den Karton bekommen, gar nicht verstanden, was der Inhalt dieses Kartons in diesem Verfahren bedeutet und den Karton in seinen Keller gestellt. Da stand er nun seit Jahren und darin das Beweismittel, dass es angeblich ja nicht gibt.
So stand der Karton offensichtlich nun mehrere Jahre in einem dunklen Keller und ist anlässlich eines Umzugs und einer Nachfrage wieder in den Fokus geraten.
Unabhängig von den weiteren und absehbaren rechtlichen Konsequenzen dieser Misswirtschaft ist es aber nun ganz interessant sich auf das Fachliche zu konzentrieren, denn nun kann der Patient beweisen, dass sich durch die Fehlbehandlung seines Vorbehandlers erhebliche Änderungen seiner Bisslage eingestellt habe, die den Umfang der medizinisch notwendigen Nachbehandlung nunmehr in einem vollkommen anderen Licht erscheinen lassen.
Hier geht es, es sei ganz profan gesagt, um eine Menge Geld.
Es handelt sich, ganz im Gegensatz zu den Darlegungen des Gerichtssachverständigen, eben nicht um sogenannte "Sowiesokosten", auf denen der Patient am Ende sitzen bleiben würde, weil sich die Behandlungssituation des Patienten nach der Fehlbehandlung genauso darstellt, wie vor der Fehlbehandlung, sondern eindeutig um zusätzliche Behandlungen und damit verbundene zusätzliche, erheblich Behandlungskosten, die erst als Folge, der bereits gerichtlich als Fehlbehandlung festgestellten Kronenversorgung, entstanden sind.
Situation mit den aufgeklebten Kronen
Situation vor der Kronenbehandlung des Vorbehandlers
Situation nach der Entfernung der aufgeklebten Kronen
Situation vor der Kronenbehandlung des Vorbehandlers
Man kann auf den Modellen, erst durch genaues Hinsehen erkennen, dass zwischen den Seitenzähnen ein kleiner Spalt verläuft. Ganz klar: Eine Nonokklusion, mit der sich der Patient beim beklagten Vorbehandler zur Behandlung vorgestellt hatte.
Situation nach der Kronenbehandlung des Vorbehandlers
Das ist praktisch die gleiche Situation, nachdem die auf die vorhandenen Zähne des Patienten aufgeklebten Kunststoffkronen entfernt wurden, so gut das eben ging.
Man muss kein Zahnarzt sein und auch kein CMD-Spezialist, um zu erkennen, dass sich der Biss, im Verlauf der streitgegenständlichen Vorbehandlung massiv verändert haben muss!
Und jetzt beginnt das nächste Problem, ergibt sich aus der Behandlungsakte, ohne jeden Zweifel, dass der Vorbehandler den Patienten, im Rahmen der Diagnostik einer CMD, konkret im Zuge der Eingliederung eines adjustierten Aufbissbehelfs, auch noch gleichzeitig mit einem sogenannten "Bionator" behandelt hat. Der Bionator ist ein äußerst umstrittenes Gerät, das man schon fast in den Bereich der Esoterik verorten könnte, bei dem vor allem eines klar ist. Man weiß gar nicht genau, was das Gerät mit den Strukturen der Kauorgans bewerkstelligt. In dem Gerichtsverfahren bestätigen sich beklagter Zahnarzt und Gerichtssachverständiger dann gegenseitig, dass das Gerät gar nichts verändert habe. Wozu es dann aber überhaupt zum Einsatz gebracht wurde, bleibt im Unklaren und erscheint auch alles andere, als logisch. In jedem Fall ist es geradezu widersinnig im Verlauf einer Nachweisdiagnostik, mittels eines adjustierten Aufbissbehelfs, gleichzeitig ein Gerät in den Mund zu bringen, dessen erklärtes Ziel darin bestehen soll, die Okklusion zu ändern, ohne dass im Vorweg überhaupt klar wäre, was und vor allem mit welchem Ziel es verändert werden solle.
Aus den vorliegenden Aufnahmen ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass wo vor der Behandlung eine Nonokklusion im Bereich von vielleicht wenigen 1/10 Millimetern bestand, nach der Behandlung eine Nonokklusion im Bereich von mehreren Millimetern besteht.
Und jetzt beginnt das große Rätselraten: Ist diese enorm vergrößerte Nonokklusion nun dadurch entstanden, dass es zu erheblichen Veränderungen:
1. Nur der Okklusion, oder gar der basalen Knochenstrukturen gekommen ist?
2. Die Veränderungen die Folge einer nicht medizinisch indizierten Anwendung eines Bionators darstellen?
3. Die Veränderungen die Folge einer Veränderung der Situation im Bereich der Achsenneigungen im Fronteckzahnbereich darstellen?
4. Die Veränderungen die Folge eines länger bestehenden unphysiologischen frontal offenen Bisses, erzeugt durch die unsachgemäß erbrachte 16 Zahn Kronenbehandlung darstellt?
Nun glaubt der interessierte Leser, das müsse sich doch im Nachhinein alles klären lassen. Röntgen, Lasern, MRT, oh je oh je.
Die Wahrheit ist wesentlich ernüchternder. Man kann hier jede Menge Vermutungen anstellen, aber es gibt bis heute keine Möglichkeit derartige Fragen wirklich objektiv zu klären. Das Einzige, was man hier vermuten kann, dass es möglicherweise einen guten Grund gab, die vorhandenen und nicht dokumentierten Modelle nicht in das Verfahren und die damit verbundene Aufklärung einzuführen, weil das dem klagenden Patienten genau die Möglichkeiten eröffnet hätte, die sich nun, Gottlob noch im laufenden Berufungsverfahren, vermutlich eröffnen werden.
Denn genau diese Zusammenhänge bestreitet der Gerichtsgutachter in seinem Gutachten und behauptet, die von ihm zwar als Fehlbehandlung eingestufte Vorbehandlung des beklagten Zahnarztes, sei zwar fehlerhaft erbracht worden, da dem Patienten aber, nach Auffassung des Sachverständigen, durch die Fehlbehandlung gar kein Schaden entstanden sei, habe der Patient auch keinen Anspruch auf die Übernahme der gesamten Behandlungskosten durch den beklagten Zahnarzt , die nun notwendig werden, um den durch die Fehlbehandlung verursachten Schaden, nachfolgend zu beseitigen.
Denn genau das lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Modelle im Vergleich nun auf einmal belegen.
Dabei dürfte der Gerichtsgutachter der Sache keinen guten Dienst erwiesen haben, indem er glaubte, durch das Unterschlagen von Beweismaterial in seinem Gutachten, dem beklagten Zahnarzt einen Gefallen zu tun.
Genau das sind u.a. die Gründe, warum das Thema CMD in den vergangenen Jahren in Verruf geraten ist und aktuell keine nennenswerte Rolle in der gesamtheitlichen Betrachtung der Medizin mehr spielt.
Dabei gibt es immer mehr CMD-Patienten, die sich häufig obskuren Behandlern und deren Behandlungsmethoden zuzuwenden bereit sind.
CMD war eben nicht schon vor 1000 Jahren im Alten China bekannt und mit Akupunkturnadeln ist einer CMD auch nicht beizukommen, denn deren Ursache liegt, definitionsbedingt, im Bereich der Okklusion und hier wiederum in nachweisbaren Störungen der statischen und vor allem meist der dynamischen Okklusion.
Das wissen alle, die sich mit dem Thema ernsthaft auseinandersetzen. Nur besagter Gerichtsgutachter nicht, der in seinem Gutachten unentwegt davon palavert, der Patient hätte "fachübergrifend" behandelt werden müssen!
Dass der Patient aber, bevor er den beklagten Zahnarzt aufsuchte, bereits erfolglos bei zig Fachärzten war, die keine Erklärung für dessen Beschwerden fanden, spielte in der Betrachtung des Gerichtssachverständigen ebenfalls keine Rolle.
Bedauerlicherweise erlebt der Fachkundige im Bereich der funktionellen Erkrankung des Kauorgans bereits seit vielen Jahren, so wie wir das auch in der Gesellschaftspolitik erleben, dass zunehmend mehr weltanschauliche Überzeugungen und Ideologien derartige Verfahren prägen, und wenn sie noch so offensichtlich im Widerspruch zum logisch Nachvollziehbaren stehen, wie das in diesem Verfahren der Fall ist.
Dabei ist nicht jeder Patient in der Lage, sich in einem belastenden Gerichtsverfahren fachkundige Unterstützung hinzu zu erwerben.
Das, was hier sauer aufstößt und das ist der eigentliche Skandal, dass dem Sachverständigen Modelle zur Erstellung seines Gerichtsgutachtens vorgelegen haben, die zum einen von dem beklagten Zahnarzt nicht dokumentiert wurden und zudem behauptet wird, man habe keine Modelle erstellt und der Gerichtssachverständige sich diese Modelle aber, ohne das Wissen des Patienten, von dem beklagten Zahnarzt hat kommen lassen, diese dann aber in seinem Gutachten nicht nur unter den Tisch fallen lässt, sondern auch noch behauptet die bisstechnische Situation des Patienten habe sich durch die "Fehlbehandlung", so die Aussage des Gerichtssachverständigen gar nicht verändert, so dass die danach angefallenen Behandlungen und die damit verbundenen Kosten vom Patienten zu bezahlen seien.
Man sitzt dann natürlich selbst da und fragt sich, wie so etwas überhaupt passieren kann und jetzt kommt es ja erst richtig schlimm: Das Ganze nur durch einen dummen Zufall herauskommt und der betroffene Patient die ganze Zeit das Beweismittel, das er benötigt, um seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können, in seinem Keller in einem Pappkasten liegen hat.
Solche skurrilen Geschichten schreibt nur das Leben. Das kann man sich selbst überhaupt nicht so ausdenken.
Dass bei diesem belegbaren und unstreitigen Ablauf nicht nur bei dem Patienten der Eindruck aufkommt, dass der Gerichtsgutachter wohl wollte, dass der Patient sein Geld für die erbrachte Fehlbehandlung zurückerhält, immerhin auch ein fünfstelliger Betrag, ist das eine.
Dass darüber aber hinaus der Eindruck aufkommt, dass der Gerichtsgutachten den beklagten Kollegen vor den weitaus höheren Folgebehandlungskoten schützen wollte, indem er einfach behandlungs- und damit auch entscheidungsrelevante Behandlungsunterlagen in seinem Gutachten unterschlagen hat, darüber darf sich nun wirklich Niemand wundern.
Wer den Kollegen, der sich als CMD-Spezialist bezeichnet, persönlich kennt und vor allem dessen absolutes und von jeder Selbstkritik befreites Auftreten, der ahnt, dass da etwas nicht stimmt, was weit über das Sprichwort: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus", hinausgeht.
Das sind keine entschuldbaren Versehen, zumal in der persönlichen Anhörung des Sachverständigen wiederholt auf die Notwendigkeit derartiger diagnostischer Modelle einer "Instrumentellen Okklusionsanalyse" eingegangen wurde und der Gerichtssachverständige, übrigens zur Überzeugung des Gerichts darauf verwies, derartige Modelle seien in diesem Behandlungsfall, immerhin 16 Kronen, nicht notwendig gewesen.
Und dann kommt im Nachhinein heraus, dass diese Modelle nicht nur existieren, sondern sogar dem Gerichtsgutachter zur Verfügung standen und von diesem in seinem Gerichtsgutachten einfach unterschlagen wurden.
Wären die Modelle nicht irrtümlicherweise beim klagenden Patienten gelandet, sondern wieder bei dem beklagten Zahnarzt, dann würde dieses urteilsrelevante Beweismittel vermutlich in einem dunklen Keller vor sich hinmodern.
Man darf gespannt sein, wie das Berufungsgericht mit diesem Gutachter und seinem Gutachten nunmehr umgehen wird.
Leider sind es derartige Fälle, die zurecht den Eindruck aufkommen lassen, dass es Gutachter gibt, die eben nach ganz anderen Gesichtspunkten ihre Gutachten erstellen, als rein medizinischen.
Als Insider und zudem wird man in über 30 Jahren zwangsläufig, wundert einen eigentlich gar nichts mehr, denn es gibt leider viele Gutachter, die eigene fachliche Defizite damit auszugleichen suchen, indem sie manipulierend in gerichtliche Verfahren einzugreifen versuchen und dogmatisch argumentieren.
Die Möglichkeit für einen Patienten, derartiges aufzudecken, liegt, mehr oder weniger, bei Null.
Den Verfasser ärgert Derartiges ungemein und doch vermag er es nicht zu ändern. Ein bißchen vielleicht, denn dieser Patient hat von Beginn an, mit seinem Anwalt um fachliche Begleitung seines Verfahrens gebeten und auch erhalten.
Dabei erleben wir selbst in einem eigenen Honorarklageverfahren, wie ein Professor aus Basel ein Gericht missbraucht, um seine Lehrmeinung über diesen Weg zum Medizinischen Standard zu erheben und sich dabei über jeglich verfügbare Wissenschaftlichen Stellungnahmen hinwegsetzt.
Aktuell einen Gerichtsgutachter aus Nordrhein Westfalen, der in einem Gerichtsverfahren ein Messverfahren an Röntgenbildern erfindet, um einen vermeintlichen Behandlungsfehler nachzuweisen. Das Verfahren existiert nur zum einen nicht, sondern das gesamte Nachweisverfahren dieses Sachverständigen ist in sich derart widersprüchlich, dass man nicht Medizin studiert haben muss, um dessen Unlogik zu erkennen. Dass der Sachverständige, inzwischen über 70 Jahre alt, und schon seit zig Jahren nicht mehr berufstätig, sich in seinen Ausführungen auf Wissenschaftliche Leitlinien aus dem Jahr 2013 bezieht, obwohl inzwischen anderslautende Wissenschaftliche Stellungnahmen aus den 2020er Jahren vorliegen? Geschenkt. So arbeiten, bei weitem nicht alle Gerichtsgutachter, aber auf diesem Gebiet der Funktionellen Erkranklungen des Kauorgans, auch nicht wenige!