Patientin aus Rendsburg kann nicht weiter behandelt werden: Zumindest nicht auf dieser Basis.
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So etwas kommt selten vor, aber eine Weiterbehandlung der Patientin ist einfach nicht möglich.
Was ist geschehen?
Die Patientin hat uns erstmal im Mai 2018 aufgesucht. Es wurde eine Erstuntersuchung durchgeführt und eine Abrechnung erstellt, die exakt dem Kostenvoranschlag entsprach, den die Patientin vor der Behandlung unterschrieben hatte.
Danach begannen Schriftverkehre, in denen die Patientin den Vorwurf erhob, es sei falsch behandelt und abgerechnet worden, weil ihre Zusatzversicherung nicht alles erstattet habe.
Danach haben sich die Wege getrennt.
Am Ende stellte sich heraus: Sowohl Behandlung, als auch Abrechnung waren vollkommen korrekt erfolgt.
Im Oktober 2018 wendet sich die Patientin erneut an uns, sie wolle jetzt die Diagnostik mit einem Aufbissbehelf beginnen, ob die Beschwerden, mit denen sie sich im Frühjahr vorgestellt habe die Symptome einer CMD seien.
Der Beschwerdelevel liegt vor der Eingliederung des Aufbissbehelfs bei: 9. (Dokumentation)
Am 15. Oktober wird der Aufbissbehelf eingegliedert und wenige Tage später ein Kontrolltermin vereinbart.
Den nimmt die Patientin wahr: Der Beschwerdelevel liegt bei 5, also besser, als zu Beginn der Behandlung. Alles ist gut.
Es wird ein neuer Kontrolltermin vereinbart, der ein Woche später liegt. Den nimmt die Patientin nicht wahr.
Drei Wochen später erscheint die Patientin mit dem Aufbissbehelf in der Hand am 05.11.2018 und erklärt nun folgendes:
Es sei ihr nach dem letzten Termin ca. eine Woche lang gut gegangen. Einen Beschwerdelevel könne sie nicht nennen. Da wäre dann der angesetzte Kontrolltermin gewesen.
Danach sei es schlimmer geworden. Warum sie nicht gekommen sei? Sie hätte eine Umschulung und keine Zeit gehabt.
Danach, also nach einer Woche Tragezeit des Aufbissbehelfs, seien die Beschwerden derart extrem geworden, dass sie den Aufbissbehelf hätte herausnehmen müssen. Den hatte sie tatsächlich in der Hand. Da wir mit einem Beschwerdelevel 9 begonnen hatten, ist daraus zu schließen, dass es dann noch schlimmer gewesen sein müsse. Vermutlich Beschwerdelevel: 10.
Der Beschwerdelevel läge nun, ohne Aufbissbehelf, den sie ja seit 14 Tagen nicht mehr tragen würde, bei 3.
Nun kam es zu einer Diskussion, weil der aktuelle Beschwerdelevel ohne Aufbissbehelf (3) deutlich niedriger lag, als zu Beginn der Behandlung (9).
Unabhängig von der Frage, ob und wie das überhaupt sein könnte, entsteht aber das Problem, dass sich aus dieser Entwicklung keine weitere Behandlungsindikation ableiten lässt.
Es wird dann festgestellt, dass der Aufbissbehelf bestimmte typische Probleme aufweist, die erklären, warum der Aufbissbehelf eine Woche lang eine gute Wirkung gezeigt habe und die Entwicklung dann umgekippt sei. Diese Probleme werden korrigiert.
Nach ca. 15 Minuten Tragezeit des korrigierten Aufbissbehelfs, erklärt die Patientin, nunmehr mit dem korrigierten Aufbissbehelf im Mund, es ginge ihr schon bedeutend besser! Alle freuen sich!
Auf Nachfrage erklärt sie: Beschwerdelevel: 3.
Daraufhin entsteht eine erneute Diskussion darüber, dass das nicht nachvollziehbar sei, denn als sie mit dem Aufbissbehelf im Munde heute erschienen sei, dann hätte sie doch auch einen Beschwerdelevel 3 gehabt, und nun sei es doch, nach Angabe der Patientin besser, als noch vorhin!
Das passe doch nicht zu der aktuellen Angabe es sei besser geworden, aber ebenso eine 3 wie vor der eben gerade erbrachten Korrektur des Aufbissbehelfs.
In dem Zusammenhang erklärt die Patientin erstmalig und unvermittelt, sie habe Panische Angst!
Und zwar vor irgendwelchen Operationen, die möglicherweise im Zusammenhang mit notwendigen Implantationen im dritten Quadranten erbracht werden müssten, um einen festsitzenden Zahnersatz zu inkorporieren, deren mögliche Durchführung bisher nicht im Raum steht, weil es bisher keine positive CMD Diagnose gibt.
Es erfolgt eine umfassende Aufklärung darüber, dass, sollte die Patientin an einer CMD leiden, diese nur mit einem festsitzenden Zahnersatz zu therapieren wäre, aber nicht mit einem herausnehmbaren Zahnersatz. Die Patientin scheint das offensichtlich nicht zu verstehen, was u.a. darin begründet sein kann, weil sie Panische Angst vor irgendetwas hat. Es wird zudem der Rat erteilt sich wegen der "Panischen Angst" möglicherweise psychiatrische Begleitung in der Sache einzuholen. Das wird aber brüsk zurück gewiesen.
Das Problem ist trotz längerer Diskussion nicht zu lösen, die Gespräche drehen sich im Kreis.
Der Widerspruch, dass die Patientin ohne den getragenen Aufbissbehelf eine besseren Beschwerdelevel (3) angibt, als mit dem korrigierten Aufbissbehelf (5), bei gleichzeitiger Angabe, es ginge ihr aber mit dem Aufbissbehelf besser, als ohne, ist nicht aufzuklären.
Nun kann man argumentieren, dann sei es halt die Aufgabe des Arztes die Werte so hinzudrehen, dass das eine zum anderen anpassen müsse, genau diese Argumentation kann sich für den Arzt irgendwann zu dem Strick entwickeln, an dem man ihn dann aufknüpft.
Es ist nicht die Aufgabe des Arztes widersprüchliche Angaben des Patienten so lange hinzubiegen, bis diese scheinbar passen, sondern es ist die Aufgabe des Arztes zu dokumentieren, was der Patient für Angaben macht.
Das Problem ist auch noch, dass der Arzt gut beraten ist, das alles schön und haarklein zu dokumentieren. Genau das geschieht.
Es wird ein neuer Kontrolltermin, drei Tage später anberaumt.
Heute erscheint die Patientin und erklärt, nachdem sie vor drei Tagen die Praxis verlassen habe, sei es erst etwas schlechter geworden, aber danach zum Glück besser. Der Beschwerdelevel liege jetzt mit getragenem Aufbissbehelf bei: 5.
Es kommt zu einer neuen Diskussion darüber, ob es denn nun mit dem Aufbissbehelf besser sei, als ohne Aufbissbehelf vor drei Tagen. Nein, erklärt die Patientin, jetzt sei es besser.
Dann könne aber etwas mit den Angaben des Beschwerdelevels nicht stimmen, den gibt die Patientin nach wie vor mit aktuellem Aufbissbehelf bei 5 und ohne Aufbissbehelf vor drei Tagen bei 3 an.
Es erfolgt sicherheitshalber eine erneute Aufklärung darüber, dass Beschwerdelevel 0: sehr gut bedeutet und Beschwerdelevel 10: sehr schlecht.
Das sei der Patientin bekannt, ändere aber nichts an ihren Angaben.
Heute sei es besser als vor drei Tagen, aber Beschwerdelevel heute läge bei 5 und vor drei Tagen lag er bei 3.
Es erfolgt eine neue Befragung, in der die Patientin erneut erklärt: Mit aktuellem Aufbissbehelf sei es besser: Beschwerdelevel: 5, als vor drei Tagen ohne Aufbissbehelf bei Beschwerdelevel: 3.
Die Stimmung wird nun tatsächlich angespannter, weil der Behandler versucht der Patientin zu erklären, dass das so nicht sein kann, sie möge doch bitte überlegen, ob vielleicht die Angaben des Beschwerdelevels vor drei Tagen so nicht gestimmt hätten. Die Patientin bleibt bei ihrer Darstellung und möchte jetzt ihre Beschwerden en Detail schildern.
Das wird aber abgebrochen, weil es an dem Grundproblem nichts ändert.
Nun beginnt eine Diskussion darüber, dass ja jeder Patient den Beschwerdelevel anders bewerten würde.
Das ist auch genauso, wie die Patientin das sagt, aber die Erwiderung, dass dann ja aber die Angaben innerhalb eines Patientenfalles in sich stimmig sein müssten, kommt bei der Patientin offensichtlich nicht an.
Erneut dreht sich das Gespräch im Kreis.
Es erfolgt eine Erläuterung, dass spätestens, wenn hier die Behandlung voran getrieben werden würde, wozu es aus aktueller Situation keine nachvollziehbare Indikation gäbe, denn laut den vorliegenden Angaben des von der Patientin angegebenen Beschwerdelevels in Zahlen von 0-10, ginge es der Patientin ja ohne Aufbissbehelf besser, als mit, würde dieses Problem spätestens dann virulent werden, wenn die private Zusatzversicherung den Fall prüfen würde und hierzu die Behandlungsakte herbeiziehen würde.
Die Versicherung und deren Beratungszahnärzte würden ja genau auf das gleiche Problem stoßen, dass nach Angabe der Patientin!!! der Beschwerdelevel am 03.11.2018, OHNE Aufbissbehelf besser läge, als mit Aufbissbehelf am 08.11.2018.
Es folgen dann weitere Diskussionsansätze, in denen die Patientin erklärt, sie käme ja nicht zu Wort und könne nicht haarklein alle ihre Beschwerden darlegen.
Unabhängig von der Frage, ob das so ist, ob es sinnvoll sein könnte sich erneut alles anzuhören, was schon vorher umfangreich dargestellt wurde, steht grundsätzlich das Problem im Raum, dass es der Patientin, nach ihren eigenen Angaben, mit den hierfür üblicherweise verwendeten numerischen Zahlencode von Beschwerdelevel 0-10, und genauso ist es dokumentiert, OHNE Aufbissbehelf besser ginge, als MIT Aufbissbehelf.
So dass man, unter Beachtung der wissenschaftlichen Richtlinien und unter Einschaltung des gesunden Menschenverstandes der Patientin nur raten kann, keine weiteren behandlerischen Maßnahmen zu veranlassen.
Es fehlt hierzu schlichtweg die medizinische Indikation.
Dabei sind die von diesem Zahlencode losgelösten Angaben der Patientin genauso wenig hilfreich, weil es ihr am 05.11.2018 OHNE Aufbissbehelf bei einem Beschwerdelevel 3 genauso ging, wie 30 Minuten später mit korrigiertem Aufbissbehelf und einer angeblich deutlichen Verbesserung ihres Beschwerdebildes, aber eben immer noch bei einem Beschwerdelevel: 3.
Heute am 08.11.2018 bei einem Beschwerdelevel: 5, bei dem man nun gar nicht mehr weiß, ob es der Patientin nun schlechter geht, als noch vor drei Tagen OHNE Aufbissbehelf.
Das war heute, nach dem langen Gespräch und dem Versuch der Klärung vor drei Tagen nunmehr der zweite Anlauf diese Widersprüche aufzuklären.
Letzten Endes ist es nicht möglich heraus zu finden, ob die Patientin an einer CMD leidet oder nicht.
Es nützt jetzt auch nicht viel darauf zu verweisen, der Arzt müsse schon verstehen, was die Patientin an Widersprüchlichkeit darlegt. Das aber würde bedeuten, dass der Arzt die Entscheidung fällen müsste, welche Angaben denn nun stimmen. Die sprachlichen Ausführungen, oder aber die numerischen Beschwerdelevelangaben.
Der Arzt hat keine objektiven Messmethoden, um das herauszufinden. Das einzige Messinstrument ist der Patient. Der kann irren und sich korrigieren, aber wenn der Patient trotz wiederholter Nachfragen nicht in der Lage ist nachvollziehbare und vor allem belastbare Angaben zu machen, dann ist eine Diagnostik schlichtweg unmöglich.
Ohne eindeutig belegbare Diagnostik aber kann es keine Therapie geben und wenn ein Arzt das dann trotzdem macht, dann darf er sich nicht wundern, wenn ihm ein Gutachter, Gericht oder wer auch immer genauso diese Widersprüche vorhält und sagt: Unter diesen wiederholt erkennbaren Vorgaben hätten Sie die Patientin eben nicht behandeln dürfen.
Und genauso ist es.
Ob das Problem des Falles möglicherweise in der "Panischen Angst" der Patientin begründet sein könnte ist von dieser Seite aus nicht zu klären. Ob es sich um ein begleitendes psychiatrisches Problem handelt, kann nur ein Psychiater klären.
Auch ist es nicht möglich eine Patientin zwangsweise zu einem Psychiater zu überweisen, um einen derartigen Verdacht aufklären zu lassen.
Die haftungsrechtlichen Probleme derartiger Behandlungen sind derart anspruchsvoll, dass einem Behandler gar nichts anderes übrig bleibt, als hier nichts zu tun, wenn er sich nicht den Vorwurf einhandeln will, dass das, was dort kostenverursachend betrieben wird, durch die verfügbaren Angaben nicht zu stützen war.
Und genau das ist hier das Problem, dass die Patientin, trotz wiederholter Hinweise und Darstellung dieser Widersprüche an ihren Angaben festhält, so dass diese Widersprüche nicht aufzuklären sind.
Es ist daher nicht möglich den Fall aufzuklären und schon gar nicht kann die Lösung des Problems darin liegen, der Arzt müsse doch wissen, was hier dann wohl richtig sei und die widersprüchlichen Angaben der Patientin so lange hinbiegen, bis es irgendwie passe.
Genau das sollte der Arzt auf keinen Fall tun und wenn dann am Ende die Erkenntnis steht, dass man es in dieser Konstellation gemeinsam nicht hinbekommt, dann macht es gar keinen Sinn dieses Spiel weiter zu betreiben.
Denn genau das ist es ja: Mit einer zielführenden Diagnostik hat das nichts zu tun. Es ist ein Rumgerate, Interpretieren von Dingen, die nicht zusammenpassen und das sollte auf keinen Fall die Grundlage einer vermutlich umfangreiche, invasiven und kostenintensiven Behandlung sein, vor der die Patientin möglicherweise "Panische Angst" hat.
Gerade aktuell ist das CMD CENTRUM KIEL damit befasst in einem anderen Patientenfall die Behandlungsunterlagen für eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer ehemaligen Patientin und deren "neuem" Zahnarzt zusammenzustellen und heraus zu geben.
Was war dort passiert: Die Patientin hat von uns eine Behandlung verlangt, die wir aus fachlichen Gründen abgelehnt hatten. Daraufhin hat die Patientin die Praxis gewechselt. Wie man dem Zusammenhang entnehmen kann hat sie dann einen Zahnarzt gefunden, der das gemacht hat, was man eben nicht hätte machen dürfen. Das Ergebnis ist offensichtlich: Die Behandlung ist misslungen und die Patientin befindet sich nunmehr im Rechtsstreit mit dem Kollegen. Zur Erledigung dieses Rechtsstreites werden hier nunmehr die Behandlungsunterlagen der von uns erbrachten Vorbehandlung angefordert.
Das steht in einer etwas anderen Form Ähnliches drin, wie in dieser Patientenakte. Umgangssprachlich ausgedrückt: Die Dinge passen einfach nicht zusammen. Offensichtlich hat der Nachbehandler sie dann zurecht gebogen.
Und genau das ist eben das Problem: Der Arzt ist nicht deshalb ein guter Arzt, weil er macht, was der Patient will und sich dabei selbst angreifbar macht, weil er sich nicht an die Regeln hält, sondern meint, er biege die Dinge schon so hin, wie sie gebraucht würden. Das Problem dabei ist nur, dass das in der Regel behandlungstechnisch nicht klappt, und derselbe Patient, der eben noch den Arzt so toll fand, weil der schon alles hinbiegt, nunmehr verklagt, weil der Arzt doch hätte wissen müssen, dass das, was der Patient will und sagt, alles nicht zueinander gepasst hat und man ihn deshalb niemals hätte behandeln dürfen.
Und das Gericht wird dem Patienten recht geben! Der Arzt, als Fachmann, hätte wissen müssen, dass das so nicht geht, wie der Patient sich das vorstellen wollte.
Am Ende ist der Patient geschädigt und der Arzt übrigens auch, und wir sind froh, dass wir die Patientin damals nicht weiter behandelt haben.