Patientin aus dem Saarland mit Beschwerden und dem Wunsch nach einem guten Biss
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Hier wird es nun richtig kompliziert!
Bisher ist es nicht so recht gelungen die Beschwerden im Bereich des rechten Halsschulterbereiches durch die Eingliederung des Aufbissbshelfs in ihrer Kausalität zu Störungen der Okklusion nachzuweisen!
So weit, so schlecht! Das kann aber das Ergbnis einer Diagbnostik sein, dass sich der gewünschte und vermutete Zusammenhang nicht nachweisen lässt!
Nun hat die patientin aber noch ein anderes Problem. Sie kommt mit dem erkennbar schlechten Biss, den sie hat nicht mehr zurecht.
Wir haben also eine mögliche Doppelindikation für eine funktionstherapeutische Behandlung.
1. Indikation: Einstellung der Bisslage zur Beseitigung der vorhandenen Beschwerden!
Hier sieht es so aus, dass sich diese Behandlungsindikation nicht verifizieren lässt
2. Indikation: Herstellung einer physiologischen Okklusion zur Widerherstellung der Kaufunktion
Hier liegt sehr woghl eine Indikation vor. Im Weiteren nützt es nicht viel hier einfach nur die bestehenden Bissverhältnisse zu belassen und Zähne zu überkornen, sondern es liegt die Indikation vor die vorhandene Fehlbisslage mit einer Vielzahl von Kronen so zu korrigieren, dass effiziente okklusale Verhältnisse vorliegen die der Patientin am Ende eine gute Kaufunktion verschaffen.
Wenn man so will ist der Weg und das Ergebnis in beiden Indikationsfälen die gleiche. Nur das angestrebte Zielo der Behandlung ein anderes.
Bei Variante 2 hat die Patientin am Ende einen korrekt eingestellten Biss, aber vermutlich noch die Beschwerden im rechten Halsbereich. Das war dann aber vor Beginn der Behandlung sowohl dem Behandler, als auch der Patientin klar!
Die Patientin fährt zurück ins Saarland, trägt den Aufbissbehelf weiter und wird sich dann eine Meinung bilden.
Dass selbst die Einstellung korrekter Bissverhältnisse, also die Behandlungsvariante 2, im Sinne einer funktionstherapeutischen Rekonstruktion des Kauorgans, nicht in den Bereich einer kassenzahnärztlichen Versorgung fällt, ist der Patientin klar.