Langjähriger Kiele Patient zur Besprechung

11246

Der Patient ist bei der DBV, früher Winterthur versichert. Früher war das mal eine ganz hervorragnede Private Kranken Versicherung.

Seitdem die DBV von der AXA übernommen wirde, ist das allerdings vorbei.

Dass Versicherunge mal Kürzungen vornehmen und etwas nicht erstatten wollen, das ist selbst dem letzten Hinterwäldler inzwischen bekannt.

Hier liegt der Fall aber noch etwas anderes, behaupotet doch die DBV der Zahnarzt hätte dieses und jenes nicht berechnen dürfen, was nicht in der deren Sachkostenerstattungsliste drin stehen würde.

Nun ergibt ein einfacher Blick in die Erstattungslisten der DBV, dass dort unter den Punkten 156 und 157 exakt die LEsitungen als erstattungsfähig ausgeweisen sind, die die DBV mit ihren Schreiben nunmehr als nicht erstattungsfähig ausweist.

Um es mal mit Klaus Kinski zu sagen: So blöd kann keine Versicherung sein!

Und doch ist es so. Das ist einmal mehr das, was der Verfasser dieses BLOGS als "alltagsbetrug" bezeichnet.

Die DBV kürzt einfach und behauptet, das hätte der Zahnarzt so nicht berechnen dürfen und erhält jetzt ihre eigenen Erstattungslisten als Beleg dafür vorgelegt, dass die Aussage der DBV schlichtweg falsch ist.

Angesichts des Umstandes, dass auch die DBV unentwegt zwar ihre Versicherungsprämien erhöht, gleichsam aber im Jahr 2022 nur auf der Honorarhöhe erstattet, die schon 1988 gegolten hat, also keinerlei Preissteigerung in 34 Jahren, darf man zurecht die Frage stellen, wo eigentlich die Versicherungsprämien der Kunden bleiben.

Beim Zahnarzt nicht, denn der erhält im Jahr 2022 noch genau das gleiche Honorar wie vor 34 Jahren, anno 1988.

Dass die DBV sich nicht schämt ihrem eigenen Kunden dann auch noch Erstattungsleistungen zu kürzen, die diesem explizit nach Versicherungsvertrag zustehen, dürfte eher Wunschdenken des Arzts sein.

Der Patient ist dann schon etwas schockiert, wenn er in den Listen der DBV lesen kann, dass die ihm mit großen Textbausteinerklärungen darlegt, warum der Zahnarzt das nicht berechnen dürfe, da sie doch selbst die Laborposition in ihrer eigenen Erstatungsliste unter exakt dem gleichen Begriff ausweist.

Zurück